Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Reventic GbR

I. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge über die für die Vermietung von Equipment und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, zwischen der

Reventic - Max Reetz Tobias Gigas GbR

Saarlandstraße 8

22303 Hamburg


(im Folgenden als „“Reventic“ bezeichnet) und den Kunden von Reventic (im Folgenden als „Kunde“ oder „Mieter“ bezeichnet) geschlossen werden.

Für die Verträge mit Reventic über Vermietung von Mietsachen und damit in Zusammenhang stehende Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Der Einbeziehung abweichender Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

II. Gegenstand des Mietvertrages

1. Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Gegenständen der Ton-, Licht-, und Bühnentechnik und sonstigen Gegenständen (nachstehend: „Equipment“) wie in der jeweiligen Einzelvereinbarung aufgeführt. Die Kosten für Anlieferung und Aufbau sind nicht in der vereinbarten Miete enthalten, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.

2. Die Gebrauchsüberlassung erfolgt für den Aufstellungsort. Will der Kunde das Equipment ganz oder teilweise an einem anderen Ort einsetzen, so hat er die vorherige schriftliche Zustimmung von Reventic einzuholen. Reventic kann verlangen, dass für die mit einem Wechsel des Aufstellungsorts verbundenen Transport- und Installationsarbeiten Spezialisten von Reventic oder von Reventic bestimmter Dritter eingeschaltet werden. Alle mit einem Wechsel des Aufstellungsorts verbundenen unmittelbaren Aufwendungen und Folgekosten gehen zu Lasten des Mieters.

3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Reventic ist der Mieter nicht berechtigt, den Gebrauch des gemieteten Equipments Dritten zu überlassen. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

4. Die Verantwortung für die Auswahl des Equipments (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Mieter. Die Beratung durch Reventic erfolgt unverbindlich.

III. Besondere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln und alle Hinweise von Reventic in Bezug auf die Mietsache zu beachten.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment vor Beschädigung und Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch zwischen den Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten.

3. Der Mieter wird das Equipment von Belastungen jeglicher Art freihalten und Reventic den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich schriftlich und unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte anzeigen. Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind, es sei denn, es handelt sich um einen der Sphäre von Reventic zuzurechnenden Zugriff eines Dritten.

4. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter Reventic unverzüglich Anzeige zu machen.

5. Der Mieter hat die Eignung des Aufbauortes für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen und gegebenenfalls von Reventic geforderte Änderungen für die Herstellung der Eignung durchzuführen. Mehraufwendungen, die dem Vermieter durch einen ungeeigneten Aufbauort entstehen, hat der Mieter zu tragen.

6. Bei der Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur erfolgt.

IV. Vertragslaufzeit

1. Der Mietvertrag erhält die jeweils vereinbarte feste Vertragslaufzeit. Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gilt die Vertragslaufzeit auch für alle Geräte, Elemente und Zusatzeinrichtungen, um die der Vertragsgegenstand später erweitert wird.

2. Der Vertrag ist von beiden Seiten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündbar. Ein wichtiger Grund zur sofortigen fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor

  • bei einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die vereinbarten Catering- Bedingungen oder die Bühnenanweisung
  • bei einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen
  • bei einer unberechtigten Überlassung der Mietsache an Dritte
  • bei der unberechtigten Entfernung der Mietsache vom Vereinbarten Überlassungsort oder einem Versuch hierzu
  • bei sonstigen schuldhaften Eingriffen oder Unterlassungen des Mieters, durch welche eine Gefährdung der Mietsache hinsichtlich deren Verlustes, Beschädigung oder Zerstörung verursacht wird.

3. Im Falle einer vom Mieter zu vertretenden Kündigung aus wichtigem Grunde schuldet der Mieter Reventic Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaiger geleisteter Zahlungen und abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Erwerbs.

4. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von Reventic der Mietvertrag nicht.

5. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Rückgabe kann Reventic für die überschrittene Zeit die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung verlangen. Das Recht von Reventic, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

6. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht zu. Gibt der Mieter die Anlage oder Teile davon vor Ablauf der Mietzeit zurück, stellt die Rücknahme der Geräte durch Reventic keine Aufhebung des Mietvertrages dar. Der Mieter bleibt zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.

V. Zahlungen

1. Rechnungen von Reventic sind, sofern nicht eine Zahlung nach dem Kalendertag vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Reventic ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

2. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit von Reventic anerkannten oder gesetzlich festgestellten Forderungen möglich.

VI. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschaden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), soweit der Haftungsgrund nicht von Reventic zu vertreten ist. Haftungszeitraum ist der Transportbeginn bis zur Rückgabe der Mietsache.

2. Bei Beschädigung oder Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert der Mietsache zu ersetzen, soweit eine Reparatur der Mietsache unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Eine weitergehende Haftung des Mieters bleibt davon unberührt.

VII. Gewährleistung von Reventic

1. Die Gewährleistung von Reventic für Mängel der Mietsache richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Reventic erfüllt seine Gewährleistungs- und Wartungspflichten während der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Freitag 10 bis 18 Uhr); insoweit sind alle anfallenden Sach- und Personalkosten durch den vertraglich vereinbarten Mietzins abgegolten. Sollen die Gewährleistungs- und Wartungsleistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit von Reventic erbracht werden, so ist eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Ausgleich der anfallenden Mehrkosten erforderlich. Der Mieter übernimmt den Aufwand des Vermieters für Diagnose- und Wartungsarbeiten, die aus vom Mieter zu vertretenden Gründen erforderlich werden (u. a. unsachgemäße Bedienung, Verwendung nicht geeigneter sonstiger Zusatzeinrichtungen, vom Mieter vorgenommene Änderungen oder Anbauten).

3. Den Mitarbeitern und Beauftragten von Reventic wird zur Erfüllung der Gewährleistungs- und Wartungspflichten freier Zugang zum Equipment gewährt.

4. Die Gewährleistungs- und Wartungspflichten von Reventic erlöschen, soweit der Mieter ohne Zustimmung von Reventic am Equipment Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, die in Rede stehenden Mängel seien nachweislich weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden und die Wartung werde nicht erschwert.

5. Reventic kann fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen.

6. Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen eines Mangels angemessen ist, wird Reventic bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen.

VIII. Sonstige Haftung von Reventic

1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Reventic nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

IX. Hinweis zur GEMA-Anmeldung bei Buchung eines Discjockeys

Bei Buchung eines Discjockeys über Reventic ist der Auftraggeber, der Veranstalter oder die Veranstaltungsstätte dazu verpflichtet die GEMA-Anmeldung sowie die daraus resultierenden Kosten und Gebühren zu übernehmen. Die Anmeldung muss fristgerecht und ordnungsgemäß anhand den von der Veranstaltung zugrundeliegenden Informationen bei der GEMA erfolgen.

X. Stornierungsklausel

Bei Stornierung der gebuchten Dienstleistung und/oder des gebuchten Mietmaterials gelten folgende Zahlungsleistungen:

Bis zu 90 Tagen vor Veranstaltungsdatum ist eine Zahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme zu leisten.

Ab 90 Tagen vor Veranstaltungsdatum ist eine Zahlung in Höhe von 75 % der Auftragssumme zu leisten.

Ab 30 Tagen vor Veranstaltungsdatum ist eine Zahlung in Höhe von 100 % der Auftragssumme zu leisten.

XI. Hinweis zur Datenverarbeitung

Reventic erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen personenbezogene Daten der Kunden von Reventic. Reventic beachtet dabei die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes. Ohne Einwilligung des Kunden wird Reventic personenbezogene Daten des Mieters nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die vertragsgegenständlichen Zwecke erforderlich ist.

XII. Schlussbestimmungen

1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg, wobei der Anbieter auch berechtigt ist, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG). Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Stand: 05/22

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